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Messgeräte-Richtlinie – häufig gestellte Fragen

Seit 01.01.2015 gilt das neue Mess- und Eichgesetz. Zusätzlich wird ab dem 30.10.2016 die Messgeräte-Richtlinie rechtsverbindlich in allen Ländern der EU. Nachfolgend Antworten auf häufig gestellte Fragen, unter anderem: Was besagt die neue Richtlinie oder worauf sollten Sie beim Kauf/Betrieb einer Mess- und Schneidemaschine achten?

Die „Messgeräte-Richtlinie“2004/22/EG, engl. „Measuring Instruments Directive (MID)“, wird nach 10-jähriger Übergangszeit ab dem 30. Oktober 2016 rechtsverbindlich in allen Ländern der EU. Zusätzlich gilt seit dem 01. Januar 2015 das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG). Damit wird die Vorgabe der MID für Deutschland umgesetzt.

Was will der Gesetzgeber damit erreichen?

In allen Ländern der europäischen Union gelten ab dem 30. Oktober 2016 die gleichen Grundlagen für die Herstellung, die Prüfung, das Inverkehrbringen und den Betrieb von Messgeräten.

Im Fall der Längenmessgeräte will der Gesetzgeber langfristig erreichen, dass Kunden auf Verlangen ein protokolliertes Messergebnis vorgelegt werden kann. Dies ist nur mit einem elektronischen Zählwerk mit integriertem Messwertspeicher möglich. Damit können auf Wunsch die jeweiligen Messungen erneut abgerufen werden. Die bisher üblicherweise verwendeten mechanischen wie auch älteren elektronischen Zählwerke bieten diese Möglichkeit nicht.

Was bedeutet das für die Längenmessung von Bodenbelägen?

Maschinen zur (Längen-)Messung von Bodenbelägen fallen in der Messgeräte-Richtlinie unter die Messgeräteart MI-009. Das sind Geräte zur Messung von Längen und ihren Kombinationen. Alle europaweit im Einsatz befindlichen Messgeräte- und Maschinen verlieren ab dem 30. Oktober 2016 die für sie erteilten Bauartzulassungen (BAZ).

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Maschinen nicht mehr verwendet werden dürfen. Sofern die Maschinen am gleichen Standort unverändert eingesetzt werden, rechtmäßig erstgeeicht bzw. konformitätsbewertet wurden, dürfen sie voraussichtlich bis 2024 weiter genutzt werden.

Sie dürfen allerdings auf Grund der fehlenden Bauartzulassung nicht umgebaut, verkauft bzw. neu in Verkehr gebracht werden. Bei einem notwendigen Austausch der Messeinheit (Zählwerk und/oder Messrad) ist eine Abstimmung mit dem zuständigen Eichamt notwendig.

Wie reagiert eska auf die neue Messgeräte-Richtlinie?

1. Wir haben bereits vor einiger Zeit einem spezialisierten Unternehmen den Auftrag zur Entwicklung einer elektronischen Messeinheit mit integriertem Speicher erteilt. Dieses Messgerät ist durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt abgenommen und damit zum Einbau in Längenmessgeräte zugelassen worden. Es wird ausschließlich von eska im Typ TMS-AL angeboten.

2. Wir haben die Mess- und Schneidemaschine Modell TMS-AL an diese Messeinheit so angepasst, dass neue Maschinen mit der elektronischen Messeinheit ausgerüstet werden können. Darüber hinaus können bis zu 20 Jahre alte Maschinen dieses Typs mit einem Umbausatz der neuen Messgeräte-Richtlinie entsprechend aufgerüstet werden.

3. Diese neue Maschinen haben wir der Physikalisch Technischen Bundesanstalt zur Prüfung nach dem Modul B der Messgeräte-Richtlinie vorgestellt. Nach Abschluss der Prüfung erteilte die Bundesanstalt die künftig erforderliche Baumusterprüfbescheinigung (BMPB).

4. Eine weitere Baumusterprüfbescheinigung erhielten wir für die ebenfalls vorgestellte neue Geräteversion mit mechanischem Zählwerk. Für sie ist ebenfalls eine der Richtlinie entsprechende Nachrüstung möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der Endkunde, wie dies im Einzelhandel üblich ist, bei der Messung zugegen ist.

5. Seit 01. Januar 2015 bietet eska neue Mess- und Schneidemaschinen ausschließlich mit einem elektronischen Zählwerk an. Sie entsprechen im vollen Umfang der Richtlinie. Für sie ist weiteres Zubehör erhältlich.

6. Das notwenige Modul F, die Konformitätsprüfung zum Baumuster, wird durch die Eichdirektion Hessen als benannte Stelle durchgeführt. Damit entfällt die bisher notwendige Ersteichung durch das örtliche Eichamt beim Betreiber. Unseren Kunden entsteht so kein weiterer Aufwand mehr vor Inbetriebnahme der Maschine. Die Maschine muss lediglich am künftigen Standort beim zuständigen Eichamt angemeldet werden. Nacheichungen, wie vor der Neuregelung üblich, sind nicht mehr erforderlich. Lediglich bei Austausch wesentlicher, plombierter Bauteile (z. B. Messrad oder Zählwerk) wird das Gerät durch das zuständige Eichamt erneut plombiert und damit zugelassen.

Wie kann ich meine Mess- und Schneidemaschine fit machen für die neue Messgeräte-Richtlinie?

Schicken Sie uns die Maschinennummer, am besten auch ein Foto Ihrer vorhandenen Maschine. Wir unterbreiten Ihnen dann Vorschläge für die weitere Vorgehensweise. Dies gilt natürlich nur für Maschinen unseres Fabrikats ab dem Baujahr 1994.

Was ist mit gebrauchten Schneidemaschinen?

Hier ist künftig erhöhte Vorsicht geboten.

Stellen Sie sicher, dass der Lieferant die Maschine mit unbeschädigten Siegeln und Plomben der Eichbehörde liefert. Die Dokumentation sollte mit CE-Erklärung und einer Kopie der alten Baumusterprüfung versehen sein.

Kann der Anbieter der Gebrauchtmaschine dies nicht gewährleisten, empfehlen wir dringend vor dem Kauf, Rücksprache mit dem zuständigen Eichamt zu nehmen. Dort kann festgestellt werden, ob die Maschine nachgeeicht bzw. konformitätsbewertet werden kann.

Falls dies nicht möglich ist und auch keine, nach Eichgesetz zulässige Umrüstung angeboten wird, darf die Maschine spätestens ab dem 30.10.2016 nicht mehr benutzt werden. Eine verbindliche Auskunft erhalten Sie im Einzelfall von Ihrem regional zuständigen Eichamt.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.